Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Praxis für Kurzzeittherapie Inhaberin: Gabriele Führing, Zimmermannstrasse 16, 12163 Berlin
§ 1 Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Im Sinne der §§ 611ff BGB regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschäftsbeziehung zwischen der Heilpraktikerin für Psychotherapie - künftig kurz HPP genannt - und dem Patienten in Form eines Behandlungsvertrages. Änderungen bedürfen der Schriftform.
- Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot der Praxis zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Psychotherapie annimmt.
- Die HPP ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn es Gründe gibt, die sie in Gewissenskonflikte bringen könnten, wenn sie aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf. In diesem Fall bleiben die Honoraransprüche der bisher erbrachten Leistungen, inklusive Beratung, erhalten.
§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages
- Die HPP erbringt ihre Leistungen indem sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, zur Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
- Die HPP ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft. Über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht wird der Patient vor Behandlungsbeginn umfassend durch die HPP informiert.
- Grundlage der Beratungs- und Therapieangebote sind gesprächstherapeutische Ansätze sowie Methoden der kognitiven Verhaltenstherapie. Die eingesetzten Verfahren und Methoden sind wissenschaftlich anerkannt und bewährt. Trotzdem kann ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.
- Die HPP darf keine Krankschreibungen vornehmen, verordnet keine Medikamente, Heilmittel oder andere Substanzen.
- Eine ärztliche Behandlung kann durch die HPP nicht ersetzt werden. Die HPP weist ausdrücklich darauf hin, dass mit den angewandten Methoden keine körperlichen Krankheiten diagnostiziert und keine Heilbehandlungen in diesem Bereich vorgenommen werden! Jeder Patient ist aufgefordert, medizinische Behandlungen nicht zu unterbrechen oder aufzugeben. Die Behandlung psychischer Ursachen, die sich auf körperlicher Ebene widerspiegeln, bedarf der vorherigen ärztlichen Abklärung.
§ 3 Mitwirkung des Patienten
- In eigenem Interesse sollte der Patient zur aktiven Mitarbeit an der durchgeführten Behandlung bereit sein, kann jedoch nicht dazu verpflichtet werden. Sofern der Patient nicht ausreichend mitwirkt, ist die HPP berechtigt, die Behandlung zu beenden. Dies gilt insbesondere, wenn der Patient die Behandlungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte unzutreffend oder lückenhaft erteilt, vereinbarte Übungen bzw. Hausaufgaben nicht ausführt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.
§ 4 Honorar
- Die HPP hat für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen einen Anspruch auf ein Honorar. Es gelten die Sätze, die in der aktuellen Preisliste der Praxis für Kurzzeittherapie aufgeführt sind. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
- Die Honorare sind vor jeder Behandlung vom Patienten bar gegen Erhalt einer Quittung zu entrichten. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung gemäß § 7 AGB.
- Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Behandlungserfolg abhängig, es besteht jedoch für die HPP die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
- Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Die HPP führt Direktabrechnungen mit Krankenkassen oder anderen Kostenträgern nicht durch. Honorare oder Honoraranteile können in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht gestundet werden. Die Behandlungskosten richten sich immer nach dem mit der HPP vereinbarten Behandlungsvertrag, unabhängig davon, ob eine Erstattung durch Dritte erfolgt.
- Die HPP erteilt keine direkten Auskünfte gegenüber Dritten. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
- Die HPP behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit dessen schriftlicher Zustimmung.
- Absatz 6.1 ist nicht anzuwenden, wenn die HPP aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung hin auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch für Auskünfte an sorgeberechtigte Personen, nicht aber für Auskünfte gegenüber Ehegatten, Verwandten und deren Familienangehörigen. Absatz 6.1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen die eigene Person oder die Berufsausübung der HPP stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
- Die HPP führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakten). Die Herausgabe dieser Aufzeichnungen kann nicht verlangt werden, eine Einsichtnahme steht dem Patienten nach vorheriger schriftlicher Anfrage zu.
- Soweit nicht gesetzlich eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, werden die Handakten nach Abschluss der Behandlung für die Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.
§ 7 Rechnungsstellung
- Nach Abschluss der Behandlungsphase erhält der Patient auf Verlangen eine Rechnung.
- Die Rechnung enthält den vollständigen Namen und die Anschrift des Patienten, den Behandlungszeitraum sowie bereits gezahlte Honorare. Sie enthält weder eine Diagnose noch eine Aufschlüsselung der in Anspruch genommenen Leistungen, aus der auf eine Diagnose geschlossen werden könnte.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
- Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 9 Kündigung
- Die Zusammenarbeit endet mit dem Erreichen der gemeinsam vereinbarten Ziele, sofern nicht vertraglich ein bestimmter Zeitraum vereinbart wurde.
- Der abgeschlossene Behandlungsvertrag kann jedoch jederzeit, ohne dass es einer Begründung bedarf, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ein Austausch über die Gründe der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit sowie ggf. ein abschließendes Fazit der bisher geleisteten Arbeit in geeigneter Form ist dabei wünschenswert, jedoch keine Verpflichtung.
§ 10 Ausfallhonorar
- Bei nicht in Anspruch genommenen, fest vereinbarten Behandlungsterminen, schuldet der Patient der HPP ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% der Gesamtgebühr. Kurzfristige Absagen von einem Werktag und weniger oder Nichterscheinen ohne Absage werden somit in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
- Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin absagt.
- Sollte sich der Patient zu einem Termin verspäten, kann die versäumte Zeit, aus Rücksicht auf sich anschließende Termine, nicht nachgeholt werden. Eine Reduzierung des Honorars ist nicht möglich.
§ 11 Gerichtsstand
- Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gerichtsstandmitteilung gilt für Patienten aus dem In- und Ausland.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz der Praxis.
§ 12 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages und der AGB insgesamt nicht berührt.
- Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Patientenwillen am nächsten kommt.